Wer einen Glasfaseranschluss im Haus hat, aber keinen Internetvertrag abschließt, erhält derzeit möglicherweise Post von Westconnect GmbH (Eon-Highspeed) mit beunruhigendem Tonfall. Das Unternehmen weist auf die Möglichkeit eines Rückbaus oder die Abschaltung der Glasfaser hin bei Kunden, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt haben. Die Verbraucherzentrale stellt klar: Aus Sicht der Verbraucherzentrale erwecken die Schreiben bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck, sie müssten zeitnah einen Internetvertrag abschließen, um Nachteile für ihren Glasfaseranschluss zu vermeiden. Betroffene sollten sich nicht durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen den Vertragsabschluss vorzunehmen, um einen Rückbau des Anschlusses zu vermeiden und können sich mit einem Musterbrief gegen Werbung wehren.

„Die Schreiben können bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Sorge auslösen, dass ihr bereits vorhandener Glasfaseranschluss ohne zeitnahen Vertragsschluss gefährdet sein könnte“, erklärt Michael Gundall, Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale. „Die Rückbau-Warnung ist aus unserer Sicht ein reines Vertriebsargument – eine tatsächliche Umsetzung erscheint angesichts der aktuellen, uns bekannten Auslastungsgrenzen im Tiefbau vollkommen abwegig.“

„Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ergibt sich aus den aktuell veröffentlichten Vertragsbedingungen nicht ohne Weiteres, dass ein bereits errichteter Glasfaser-Hausanschluss allein wegen eines fehlenden oder gekündigten Telekommunikationsvertrages wegfällt. Die veröffentlichten Vertragsbedingungen unterscheiden zwischen dem Glasfaseranschluss am Gebäude (Gebäudeeigentümererklärung) und dem Nutzungsvertrag (Internetvertrag). Deshalb bedeutet das Ende des Internetvertrags nicht automatisch, dass dann auch der Hausanschluss entfällt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten deshalb genau prüfen, welche Rechte und Pflichten sich tatsächlich aus den Vertragsbedingungen ergeben“, so Stefan Brandt, Referent für kollektive Rechtsdurchsetzung.

Lediglich die im Schreiben erwähnten “ONT-Geräte” (Optical Network Termination – Glasfasermodem) sind Leihgeräte des Anbieters. “Der Anbieter ist daher berechtig, das ONT zurückzuverlangen”, so Gundall. „Inzwischen gibt es im Handel auch Kombigerät, also einen WLAN-Router mit integriertem ONT, so dass Verbraucher:innen auf das Gerät des Anbieters verzichten können.”

Die Verbraucherzentrale prüft derzeit, ob sie juristisch gegen solche Schreiben vorgehen wird.

Tipps der Verbraucherzentrale für Betroffene:
Ruhe bewahren: Sich nicht von der Wortwahl des Schreibens zu einem übereilten Vertragsschluss verleiten lassen.
Bedarf prüfen: Es gibt Glasfasertarife, die nicht oder nur unwesentlich teurer sind als VDSL-Tarife, aber eben auf moderner Glasfasertechnologie basieren. Auch muss nicht zwingend bei Eon ein Vertrag abgeschlossen werden. Inzwischen gibt es auch im Glasfasernetz von Westconnect GmbH einige Kooperationspartner (Open Access), die entsprechende Tarife anbieten.
Werbung widersprechen: Wer keine weiteren „Werbebriefe“ oder Vertreterbesuche an der Haustür wünscht, kann der Nutzung der persönlichen Daten zu Werbezwecken widersprechen.
Die Verbraucherzentrale stellt daher einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem der Werbe-Kontaktaufnahme per Post, Telefon oder durch Vertreter vor Ort widersprochen werden kann.

Web-Seminar zum Glasfaserausbau
In dem Web-Seminar „Warum ein Glasfaseranschluss sinnvoll ist“ beantwortet Michael Gundall Fragen zum Ausbau und zum Anschluss. Dabei geht er unter anderem darauf ein, ob der eigene Router weiterverwendet werden kann oder ob man einen neuen Glasfaserrouter anschaffen sollte.

Das Web-Seminar findet am Donnerstag, dem 18. Juni, um 15:00 Uhr statt und dauert ca. 90 Minuten. Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp

Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de

Mainz, 09.06.2026

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