Die gesetzliche Pflegeversicherung


Pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch XI sind Personen,

  • die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen
    (maßgeblich dafür sind die Regelungen in § 14 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches XI)
  • und deshalb Hilfe durch andere benötigen.


Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

 

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate bestehen. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit ist in § 15 des Sozialgesetzbuches XI festgelegt.

 

Die Pflegekasse erbringt Geld- und/oder Sachleistungen. Damit wird die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung finanziert.

 

Seit 1. Januar 2017 entscheiden Pflegegrade, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten (auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse). Es gibt folgende fünf Pflegegrade (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI):

Pflegegrad 1     Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2     Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3     Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4     Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5     Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
                          mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Außerdem werden insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:

Beratung und Information zu allen Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfen bei der Antragstellung erhalten Sie bei den Pflegestützpunkten und bei der Seniorenberatung des Referats Soziales der Stadtverwaltung Kaiserslautern.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen / Pflegesachleistung für Pflegedienste


Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann.


> zur Höhe der Leistungen/Rechtsgrundlage: § 37 Sozialgesetzbuch XI


Die Hilfeleistungen können auch von professionellen Pflegediensten ausgeführt werden, deren Einsatz von den Pflegekassen als so genannte Pflegesachleistung (§ 36 Sozialgesetzbuch XI) bezahlt wird.

 

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann die Pflege auch in teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgen. In der vollstationären Pflege werden für Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung ebenfalls gestaffelt nach dem Pflegegrad geleistet.

 

> Infos des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der notwendigen Ersatzpflege. Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Aufwendungen von Pflegepersonen der Pflegegrade 2 bis 5 sind bis zu 1.612,- €/Kalenderjahr beihilfefähig.


Wenn für eine pflegebedürftige Person nach einer stationären Behandlung oder in einer sonstigen Krisensituationen keine häusliche oder teilstationäre Pflege möglich ist, kann eine Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden (bis 8 Wochen im Kalenderjahr).


> weiterführende Informationen des Bundesverwaltungsamtes Köln


Beratung und Information zu allen Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfen bei der Antragstellung erhalten Sie bei den
Pflegestützpunkten und bei der Seniorenberatung der Stadtverwaltung.

Weitergehende Unterstützungsangebote


Auch wenn Sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen der Grundsicherung zu bestreiten, gibt es in bestimmten Fällen weitergehende Unterstützungsangebote:

 

Krankenhilfe (für nicht krankenversicherte Menschen)

> Hilfe zur Pflege, sei es ambulant oder auch stationär bei der Notwendigkeit einer Heimaufnahme*


>
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen*


>
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts*


>
Blindenhilfe*

* Link auf die entsprechende Seite von kaiserslautern.de

Auskunft und Beratung zu Unterstützungsleistungen erhalten Sie bei der

Stadtverwaltung Kaiserslautern
Referat Soziales
Maxstr. 19
67657 Kaiserslautern
Tel. (0631) 365-15 00 oder 365-15 02
E-Mail: soziales@kaiserslautern.de

> weiterführende Informationen und Dienstleistungen